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Sportverein Lausen /  gegründet 1899

I.        NAME  UND  SITZ

Art.   1

Der Sportverein Lausen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

Er ist aus dem Zusammenschluss des Turnvereins Lausen und des Damenturnvereins Lausen entstanden.

 

Art.   2

Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Lausen.

 

II.       ZWECK  DES  VEREINS

Art.   3

Der Verein

·      pflegt den Sport, insbesondere>das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten

·      legt besonderes Gewicht auf die sportliche Förderung der Jugend

·      koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen

·      fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern

·      ist politisch und konfessionell neutral

 

Art.   4

Der Verein und seine Riegen sind Mitglied

·      des Bezirksturnverbandes Liestal

·      des Baselbieter Turnverbandes

·      und damit auch Mitglied des STV

 

deren Statuten und Reglementen er sich unterstellt.

         

Alle aktiven Mitglieder sind gegen Sportunfälle bei der SVK-STV gemäss deren Reglement versichert.

 

III.      VEREINSSTRUKTUR

Art.   5

Dem Verein angehörende Riegen sind in einer speziellen Beilage (A1) aufgeführt.

 

Art.   6

Weitere Riegen können, auf Antrag des VS, durch Beschluss der GV gebildet werden.

 

Art.   7

Die Riegen können eigene Reglemente haben, die der Genehmigung der GV unterliegen. Der VS bestimmt, für welche Riegen ein Reglement erstellt werden muss. Diese dürfen den Statuten und Reglementen des Vereins nicht widersprechen.

 

IV.     MITGLIEDSCHAFT  UND  ERNENNUNGEN

Art.   8

Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien:

·      Aktivmitglieder

·      Freimitglieder

·      Ehrenmitglieder

·      Passivmitglieder

·      Gönner

 

Alle Vereins-/Riegenmitglieder sind dem STV zu melden.

 

Art.   9

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt resp. das 15. Altersjahr abgeschlossen hat.

 

Art. 10

Der Austritt kann jederzeit erfolgen.

Der Mitgliederbeitrag bleibt bis Ende des

Vereinsjahres geschuldet.

Die Austrittsmeldung hat von den durch die Generalversammlung aufgenommenen Mitgliedern schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

Art.   11

Bei einem Wechsel mitten im Vereinsjahr bleibt für das laufende Vereinsjahr der ensprechend höhere Jahresbeitrag geschuldet.

Art.   12

Aufnahmegesuche können mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen, der sie provisorisch behandelt. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Generalverammlung.

Die Riegen melden die Eintritte der Aktiven dem Vorstand zur Mutation durch die GV.

Neu eintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten.

Art.   13

 

Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen (Leistung des Jahresbeitrages) gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Kassiers durch Beschluss desVorstandes vom Verein ausgeschlossen werden.

 

Art.   14

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder schwerwiegend verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder werden von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis gesetzt.

 

Art.   15

Zu Freimitgliedern können durch die GV langjährige Aktivmitglieder oder Mitglieder, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, ernannt werden.

 

Ein vom VS ausgearbeitetes Reglement legt die Voraussetzungen zur Verleihung der Freimitgliedschaft fest.

 

Art.   16

Zu Ehrenmitgliedern können durch die GV Mitglieder oder Personen ernannt werden, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.

 

Ein durch den VS ausgearbeitetes Reglement legt die Voraussetzungen zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft fest.

 

Art.   17

Die Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied resp. Freimitglied gehen von den Riegen oder einzelnen Stimmberechtigten an den VS zur Beratung und allfälliger Antragstellung an die GV.

 

Art.   18

Passivmitglied oder Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Sportes interessiert und den Verein finanziell unterstützen will. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Jahresbeitrages.

 

V.      ORGANE

Art.   19

Die Organe des Vereins sind:

·      Generalversammlung

·      Riegenversammlung

·      Vorstand

·      Techn. Kommission

·      Spezialkommissionen

·      Revisionskommission

 

Generalversammlung

Art.   20

Die GV als oberstes Organ findet in der Regel im Monat Februar statt.

Sie setzt sich zusammen aus

·      Aktivmitgliedern

·      Frei- und Ehrenmitgliedern

·      Passivmitgliedern

·      Revisoren

·      Gönnern

 

Art.   21

Der GV obliegen folgende Geschäfte:

·      Genehmigung des Protokolls der letzten GV

·      Mutationen

·      Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des Techn. Koordinators

·      Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

·      Abnahme der Jahresrechnung des Vereinshauses und des Revisorenberichtes

·      Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets

·      Genehmigung des Budgets des Vereinshauses

·      Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes

·      Festsetzung des Jahresprogramms

·      Wahl des Präsidenten

·      Wahl des Technischen Koordinators

·      Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

·      Wahl der übrigen TK-Mitglieder

·      Wahl der übrigen Leiter

·      Wahl der Revisoren

·      Wahl des stellvertretenden Finanzchefs

·      Wahl des stellvertretenden Sekretariatsverantwortlichen

·      Wahl des Vereinshausverwalters

·      Ehrungen

·      Genehmigung der Reglemente

·      Statutenrevisionen

·      Fusionen

·      Vereinsauflösung

 

Art.   22

Anträge an die GV sind mindestens 30 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen.

 

Art.   23

Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden. Die auf diese Weise einberufene GV ist beschlussfähig.

 

Art.   24

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom VS oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.

 

Art.   25

Sämtliche Aktiv-, Frei-, Ehren-, Passivmitglieder und Gönner sind an der GV stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

 

Art.   26

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl verlangt wird (einfaches Mehr der Stimmenden).

 

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen und  Auflösung, für welche die Artikel 58 bis 60 dieser Statuten gültig sind, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Riegenversammlung

Art.   27

Dringend zu fassende Beschlüsse über rein riegenspezifische Fragen können der Riegenversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

 

Die Riegenversammlung setzt sich aus den Aktivmitgliedern der Riegen zusammen und ist 4 Tage im voraus schriftlich anzukündigen.

 

Vorstand

Art.   28

Der VS besteht aus 5-9 Mitgliedern

Er setzt sich im Minimum zusammen>aus

·      Präsident

·      Technischer Koordinator

·      Finanzverantwortlicher der Finanzkommission

·      Sekretariatsverantwortlicher des Sekretariats

·      Administrationsverantwortlicher

 

Der Vorstand konstituiert sich unter der Leitung des Präsidenten selbst  und bestimmt einen Vizepräsidenten.

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten GV die Nachwahl für die restliche Amtszeit.

 

Art.   29

Der Vorstand tritt zusammen, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten.

 

Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

 

Art.   30

Die Aufgaben des VS sind:

·      Allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften

·      Vertretung nach aussen

·      Erstellen von Organigramm, Reglementen und Pflichtenheften

·      Sicherstellung der Besetzung aller nicht in Artikel 21 aufgeführten Aemter

 

Art.   31

Rechtsverbindlich zu Zweien können folgende Vorstandsmitglieder zeichnen:

·   Präsident und Vizepräsident

·   Präsident und Sekretär

·   Präsident und Kassier

·   Vizepräsident und Sekretär

·   Vizepräsident und Kassier

 

Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Kassier zu Zweien.

Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.

 

Technische Kommission

Art.   32

Die TK setzt sich zusammen aus

·      Technischer Koordinator

·      Riegenhauptleiter

·      J+S Coach

·      Materialverwalter

·      Fähnrich

 

Art.   33

Die TK tritt zusammen, wenn es der Technische Koordinator oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder als notwendig erachten.

 

Die TK ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

 

Art.   34

Die Aufgaben der TK sind:

·      Koordination aller Trainings- und Wettkampffragen

·      Vorschläge an den VS über Beteiligung an den von Verbänden ausgeschriebenen Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnfesten

·      Einreichen des Jahresprogramms an den VS zuhanden der GV

·      Organisation, Koordination und Überwachung der Aktivitäten der Riegen

·      Förderung von Leiternachwuchs und dessen Ausbildung

 

Finanzkommission

Art.   35

Die Finanzkommission setzt sich aus dem Finanzverantwortlichen und dessen Stellvertreter zusammen. Sie werden durch die GV gewählt.

 

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

 

Art.   36

Der Finanzverantwortliche ist Mitglied des Vorstandes und führt das Hauptbuch. Sein Stellvertreter ist Mitglied der Kommissionen bei Anlässen und führt deren Buchhaltung.

Aufgaben und Verteilung sind im Pflichtenheft der Finanzkommission beschrieben.

 

Sekretariat

Art.   37

Das Sekretariat besteht aus dem Sekretariatsverantwortlichen und dessen Stellvertreter. Sie werden durch die GV gewählt.

 

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

 

Art.   38

Der Sekretariatsverantwortliche ist Mitglied des Vorstandes und führt die Protokolle sowie die vom Vorstand beauftragte Korrespondenz. Sein Stellvertreter ist Mitglied der Kommissionen bei Anlässen und führt deren Protokolle und Korrespondenz.

Aufgaben und Verteilung sind im Pflichtenheft des Sekretariats beschrieben.

 

Administration

Art.   39

Der Adminitrationsverantwortliche hat folgende Aufgaben:

· Betreuung und Ansprechpartner für die in folgende Ämter gewählten Personen:

o       Revisoren-Kommission

o       Redaktion Vereinszeitschrift

o       Vereinshaus

o       Schlüsselverwaltung

o       Veteranen

 

Spezialkommissionen

Art.   40

Für besondere Aufgaben und Anlässe kann der VS Kommissionen bilden.

 

Revisionskommission

Art.   41

Die Revisionskommission umfasst 3 Mitglieder, 2 amtierende und 1 Ersatz. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.

Art.   42

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Bilanz des Vereins, des Vereinshauses, allfälliger Fonds, Kassen von Riegen und Kommissionen sowie die Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.

 

Art.   43

Die Revisionskommission führt, sofern notwendig, das Stimm- und Wahlbüro an der GV.

 

VI.          VEREINSHAUS

Art.   44

Die Führung des Vereinshauses wird durch den Vereinshausverwalter sichergestellt. Dieser wird von der GV gewählt.

 

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

 

Art.   45

Er ist verantwortlich für:

·        die Buchhaltung

·        die Lagerbewirtschaftung

·        den Unterhalt der Liegenschaft.

 

Ein Reglement beschreibt die Aufgaben und Verantwortungen des Vereinshausverwalters.

 

VII.        VERWALTUNG

Art. 46

Über alle Vereinsversammlungen sowie Sitzungen und Riegenversammlungen>ist ein Protokoll zu führen.

 

Art.   47

Die Detailaufgaben von VS, TK und Kommissionen sind in Reglementen und Pflichtenheften verbindlich zu umschreiben.

 

Art.   48

Für den Erlass der Reglemente ist die GV, für den Erlass der Pflichtenhefte der VS, zuständig.

 

Art.   49

Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Dokumente und Gegenstände. Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien und Pflichtenheft festzulegen.

 

VIII.   FINANZEN

Art.   50

Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31.Dezember.

 

Art.   51

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

·      Mitgliederbeiträgen

·      Subventionen

·      Erträgen des Vereinsvermögens

·      Gewinnen aus Veranstaltungen

·      Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen

 

Art.   52

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

·      Verbands-/Versicherungsbeiträgen

·      Verwaltungskosten

·      Sportbetriebskosten

·      Geräte- und Materialanschaffungen

·      Aus- und Weiterbildungskosten

·      Spesen- und Leiterentschädigungen

·      Kostenbeiträgen an Riegen und/oder Einzelsportler für die Teilnahme an von STV-Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten

·      weiteren, durch die GV oder den VS beschlossenen Ausgaben

·      einer ausserordentlichen Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets, die alljährlich von der GV zu beschliessen ist.

Art.   53

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch einen GV-Beschluss festgesetzt.

Abhängig von der Mitgliederkategorie betragen diese jedoch maximal:

  • Aktivmitglied  Fr. 150.-
  • Freimitglied Fr. 150.-
  • Ehrenmitglied Fr. 100
  • Passivmitglied Fr. 50-
  • Gönner Fr. 100.-

Art.   54

Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz oder teilweise ausgenommen:

  • Ehrenmitglieder (ganz)
  • Freimitglieder (teilweise)
  • Mitglieder des VS (ganz)
  • Riegenhauptleiter (ganz)
  • Mitglieder in weiteren Organen können durch Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht befreit werden. 

Während des Vereinsjahres provisorisch aufgenommene Mitglieder. Die Anteile werden vom Vorstand festgesetzt.

Art.   55

Das Vereinsvermögen darf nur in erstklassigen Vermögenswerten angelegt werden. Der VS bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die, zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder, zinstragend anzulegen sind.

 

Art.   56

Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die GV.

 

Art.   57

Die Fonds sind Bestandteil der Vereinsrechnung. Diese müssen gesondert verwaltet werden und in der Bilanz ersichtlich sein.

 

Art.   58

Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.

 

IX.       REVISIONS-  UND  VOLLZUGSBESTIMMUNGEN

Art.   59

Änderungen einzelner Artikel der Statuten können an der GV mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Genehmigte Änderungen sind vom BLTV bestätigen zu lassen.

 

Art.   60

Eine Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Art.   61

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Art.   62

Die Auflösung einer Riege kann von der GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

Art.   63

Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen, inkl. allfälliger Fonds, dem BLTV treuhänderisch zu übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Dieser muss dem STV und dem BLTV angeschlossen sein. Im übrigen gelten die entsprechenden Artikel des BLTV.

 

Art.   64

Muss eine Riege aufgelöst werden, geht deren allfälliges Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein. Wird innert 5> Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des Vereins über.

 

Art.   65

Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des BLTV und des STV.

 

Art.   66

Diese Statuten ersetzen diejenigen des Damenturnverein Lausen vom 6. Februar 1976 und die des Turnverein Lausen vom

12. November 1975.

 

Art.   67

Diese Statuten wurden an der GV vom 13. Dezember 2002 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den BLTV in Kraft.

 

 

Lausen, 16. Dezember 2002

 

Für den Sportverein Lausen

 

Der Präsident                                                             Der Sekretär/Aktuar

 

..................................                                                   .................................

 

Die vorliegenden Statuten wurden vom Vorstand des Baselbieter Turnverbandes anlässlich seiner Sitzung vom 14. Januar 2003 genehmigt.

 

Für den BLTV

 

Der Präsident                                           Die Statutenverantwortliche